Eine Immobilie, die im Jahre 2011 zu Wohnzwecken zu einem Preis von unter 92.407 EUR auf dem Festland oder 115.509 EUR in den autonomen Gebieten erworben wurde, ist von der Grunderwerbsteuer befreit.
Sonstige Befreiungen:
— Immobilien (Häuser oder Grundstücke) bis zum doppelten Betrag des Guthabens auf einem zur Zahlung des Kaufpreises verwendeten Bankkonto für Emigranten.Bei einem Kaufpreis von 100.000 EUR und einem verwendeten Guthaben von 45.000 EUR fällt die Grunderwerbsteuer lediglich für einen Betrag von 10.000 EUR an.Bei einem zur Zahlung verwendeten Guthaben von mindestens 50.000 EUR liegt eine Steuerbefreiung vor, so dass keine Grunderwerbsteuer zu zahlen ist;
— Landwirtschaftliche Grundstücke, die von Junglandwirten im Rahmen einer Kandidatur für staatliche Förderung von erstmaligen Einrichtungen bis zu 92.407 EUR erworben werden, unterliegen der Grunderwerbsteuer mit dem Anteil des Kaufpreises, der den o.g. Betrag übersteigt;
— Gebäude, die als Kulturerbe klassifiziert sind oder im öffentlichen, städtischen oder nationalen Interesse stehen;
— Gebäude, die für den Tourismus qualifiziert sind.
Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer ist vor der Entrichtung der Grunderwerbssteuer und vor der Inbesitznahme oder vor dem Eigentumserwerb (vor Beurkundung oder Inbesitznahme) zu beantragen.In der Regel ist der Antrag bei dem Finanzamt einzureichen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Immobilie liegt.