Posted by: Carlos Tome & filed under IMT Grunderwerbsteuer.

Die Grunderwerbssteuer bezieht sich auf die Übertragung von Immobilien bei Erbringung einer Gegenleistung (z.B.: bei Kauf oder Tausch einer Immobilie oder von Rechten an Immobilien wie Gebrauchsrechte oder Grunddienstbarkeiten).

Die Grunderwerbssteuer hat der Käufer einer Immobilie zu zahlen oder bei Tausch derjenige, der die höherwertigen Immobilien erhält.

Für Zwecke der Grunderwerbssteuer gelten als entgeltliche Übertragung der Immobilie oder des Rechts an einer Immobilie auch folgende Fälle:

— Kaufvorvertrag und in Besitznahme der Immobilie durch den Käufer vor der Beurkundung;

— Mietvertrag mit der Maßgabe, dass der Mieter nach Leistung einer Anzahl festgelegter Mietzahlungen das Eigentum erwirbt;

— Mietvertrag oder Untermietvertrag über mehr als 30 Jahre, anfänglich vereinbart oder durch Verlängerung;

— Erwerb von Geschäftsanteilen oder Aktien von Gesellschaften mit Immobilieneigentum wenn der Käufer mindestens 75% des Gesellschaftskapitals besitzt oder wenn dieses nur in zwei Anteile aufgeteilt ist, die Eheleuten im Güterstand der Gütergemeinschaft oder der Errungenschaftsgemeinschaft innehaben;

— Kaufvorvertrag über Immobilien mit der Möglichkeit der Abtretung der Vertragsposition des Käufers an Dritte;

— Abtretung der Vertragsposition eines Kaufvorvertrags über Immobilien;

— Vollmacht mit unwiderruflichen Befugnissen (der Vollmachtgeber kann die Befugnisse nicht zurücknehmen) zum Verkauf einer ordnungsgemäß bezeichneten Immobilie.

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