Die Grundsteuererklärung auf Vordruck 1 und die ergänzenden Unterlagen auf der Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen ermöglicht:
— die Bewertung und Eintragung von neuen, still liegenden, verbesserten, veränderten und wieder aufgebauten städtischen Gebäuden oder bebauten Grundstücken;
— die Anpassung des für steuerliche Vermögenswertes;
— die Bewertung städtischen Grundstücken, die erstmalig der Grundsteuer unterliegen und noch nicht bewertet wurden;
— die Bewertung nach Änderung der Nutzungsart eines städtischen Gebäudes oder bebauten Grundstücks
— den Einspruch gegen die Bewertung innerhalb von 3 Jahren nach Festlegung der Vorbewertung wenn der Steuerpflichtige den für steuerliche Zwecke festgelegten Einheitswert für zu hoch erachtet.
Die Steuererklärung auf Vordruck 1 ist abzugeben:
— bei Erfordernis der Bewertung eines städtischen Gebäudes oder bebauten Grundstücks oder bei Ereignissen, die den Vermögenswert bereits eingetragener Gebäude oder bebauten Grundstücke beeinflussen;
— bei Erstübertragungen, die von der Stempelsteuer befreit sind und bei Übertragungen zugunsten juristischer Personen, die der Körperschaftsteuer unterliegen, auch wenn diese von der Steuer befreit sind;
— bei Erstübertragungen von Gesellschaftsanteilen an Handelsgesellschaften, Handelsgeschäften, Industriebetrieben oder landwirtschaftlichen Betrieben mit Gebäuden oder bebauten Grundstücken, die der Grunderwerbsteuer IMT unterliegen.
Der Grundsteuererklärung mit Vordruck 1 sind folgende Unterlagen beizufügen:
— Unterlagen zur Bewertung der Immobilie und zur Bestimmung ihres Alters / Erhaltungszustands:
— Baupläne (durch die Gemeinde bestätigte Bestandszeichnungen oder beglaubigte Fotokopien);
— Gebäude ohne Genehmigung: selbst erstellte Pläne.
Ausnahme: Gebäude, die vor dem 7. August 1951 errichtet wurden (es hat eine Begutachtung zu erfolgen).
Bei Baugrundstücken: es ist eine Fotokopie der Parzellierungsgenehmigung vorzulegen, ersatzweise, für Fälle, in denen keine Parzellierung vorgenommen wird, eine Fotokopie der Baugenehmigung oder des genehmigten Vorhabens, der Voranfrage, des genehmigten Vorbescheids oder des Nachweises der baulichen Durchführbarkeit. Wenn die Bestandszeichnungen und die Parzellierungspläne bei der Gemeinde eingereicht werden (in elektronischer Form) und entsprechend genehmigt werden, ist die Vorlage beim Finanzamt nicht erforderlich, wenn diese Angabe im Vordruck 1 der Erklärung enthalten ist.


