Gebäude, die von Emigranten errichtet, erweitert, verbessert oder entgeltlich erworben wurden, sind befreit, sofern die Bedingungen für Gebäude zu eigenen dauerhaften Wohnzwecken erfüllt sind, ausgenommen der Zeitraum zur Nutzung dieser Gebäude (Wohnung der Emigranten oder der zum Haushalt gehörenden Personen).