Gebäude mit niedrigem Einheitswert von Steuerpflichtigen mit niedrigem Einkommen sind steuerbefreit, wenn es sich um ländliche oder städtische Grundstücke von Steuerpflichtigen mit einem Bruttoeinkommen aller zum Haushalt gehörender Personen unter 13.300,00 Euro und einem gesamten Einheitswert von unter 66.500,00 Euro handelt.
Die Befreiungen werden vom Leiter des Finanzamts gewährt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gebäude liegt, auf begründeten Antrag des Steuerpflichtigen bis zum 30. Juni des Jahres, in dem die beantragte Befreiung beginnt.
Um in den Genuss der Steuerbefreiung zu gelangen, darf der Steuerpflichtige keine Steuerschulden und keine Schulden gegenüber der Sozialversicherung haben.