Posted by: Carlos Tome & filed under IMI Grundsteuer.

Gebäude (oder Teile) zu Wohnzwecken, die entgeltlich gebaut oder erworben wurden und eigenen dauerhaften Wohnzwecken des Eigentümers oder Personen, die seinem Haushalt angehören, dienen, deren besteuertes Jahreseinkommen unter 153.300,00 Euro liegt, sind von der Grundsteuer befreit, wenn die Nutzung tatsächlich innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb oder Fertigstellung ausgeübt wird, ausgenommen bei Gründen, die der befreite Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat.

Die Befreiung wird durch den Leiter des Finanzamts im Zuständigkeitsbereich der Wohnung für einen Zeitraum von 3 Jahren gewährt, sofern der Einheitswert der Wohnung den Betrag von 125.000,00 Euro nicht übersteigt.

Die Befreiung ist vom Steuerpflichtigen innerhalb von 60 Tagen, nach Ablauf von 6 Monaten nach der Anzeige zur Nutzung als eigene dauerhafte Wohnung, zu beantragen (ab Datum der notariellen Beurkundung des Erwerbs oder der Fertigstellung).

Tritt die Nutzung nach Ablauf von 6 Monaten ein oder wird der Antrag später als 60 Tage danach gestellt, beginnt die Befreiung in dem unmittelbar auf die Nutzung oder den Antrag folgenden Jahr und endet im Jahr, in dem die Befreiung bei fristgerechtem Antrag enden würde.

Die Nutzung zu eigenen dauerhaften Wohnzwecken wird durch die Anzeige des Steuerwohnsitzes in der fraglichen Wohnung nachgewiesen (vorbehaltlich anderer gesetzlicher Vorschriften, bei natürlichen Personen, der Wohnort).

Die Mitteilung an das Finanzamt über den Wohnsitz ist für den Steuerpflichtigen zwingend. Ein Wohnsitzwechsel hat keine Wirkung, solange er nicht mitgeteilt wurde. Die Steuerbehörde kann von Amts wegen den Steuerwohnsitz eines Steuerpflichtigen ändern.

Die Befreiung für eigene dauerhafte Wohnungen kann einem Steuerpflichtigen oder einer zu seinem Haushalt gehörenden Person zwei Mal gewährt werden, zu unterschiedlichen Zeitpunkten.

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