Bauleistungen bei bestimmten Arten von Immobilien können einem ermäßigten Steuersatz unterliegen (6% auf dem Festland, 4% in den autonomen Gebieten).
Der Steuersatz ist auf die Verbesserung, Renovierung, Restaurierung, Reparatur oder Erhaltung von Immobilien oder selbständige Einheiten zu Wohnzwecken anwendbar. Nicht eingeschlossen sind Reinigungsarbeiten, Erhaltungsarbeiten von Grünflächen oder Arbeiten an Schwimmbädern, Saunen, Tennisplätzen, Golf- oder Minigolfanlagen usw.
In der Regel ist der Steuersatz nur auf die Arbeitsleistungen anwendbar (die verwendeten Baustoffe sind nicht eingeschlossen). Wenn der Wert der Baustoffe nicht höher ist als 20% der gesamten Bauleistung, wird der ermäßigte Steuersatz auf den Gesamtbetrag der Bauunternehmung angewandt.
Der ermäßigte Steuersatz für Bauunternehmungen ist auch anzuwenden bei:
— Stadtsanierung (in besonderem Gesetz geregelt) von Immobilien oder öffentlichen Plätzen, die in Gebieten der Stadtsanierung liegen (Wiederaufbau kritischer Gebiete und Bebauungsneuordnung, Einflussgebiete der Gesellschaften für städtische Modernisierung, usw.) nach den in gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesenen Gebieten oder im Rahmen von Neuordnung und Sanierungen im anerkannten öffentlichen Interesse;
– Sanierung von Immobilien, die unabhängig von ihrer Lage direkt bei dem Institut für Wohnung und Sanierung (IHRU) unter Vertrag stehen, sowie Immobilien im Rahmen von besonderen Finanzierungen oder steuerlichen Programmen zur Sanierung oder Programmen mit Unterstützung durch das Institut IHRU;
— Errichtung von Immobilien und damit zusammenhängender Dienstleistungen durch Wohnungsbaugenossenschaften und Bauvorhaben für den sozialen Wohnungsbau nach Zertifizierung durch das Nationale Wohnungsinstitut und unter Beachtung der Bedingungen für kontrollierte Wohnungsbaukosten (maximal 20%);
— Erhalt, Reparatur und Verbesserung von Gebäuden (oder Gebäudeteilen) zu Wohnzwecken im Eigentum von Wohnungsbaugenossenschaften, die ihren Mitgliedern als Gemeinschaftseigentum zur Verfügung gestellt werden, unabhängig von der jeweiligen Art der Überlassung.
— Verbesserung, Umbau, Renovierung, Restaurierung, Reparatur oder Erhalt von Immobilien (oder selbständiger Teile) zu Wohnzwecken, ausgenommen Reinigung und Erhalt von Grünflächen und Bauleistungen, die ganz oder teilweise an Schwimmbädern, Saunen, Tennisplätzen, Golf- oder Minigolfanlagen usw. erbracht werden. (der ermäßigte Steuersatz erfasst nicht die eingebauten Baustoffe, es sei denn, der entsprechende Betrag liegt unter 20% der gesamten Dienstleistung)