Posted by: Carlos Tome & filed under IMI Grundsteuer.


 

Die Erstbewertung erfolgt durch das Finanzamt auf der Grundlage:

 

— der Grundsteuererklärung des Steuerpflichtigen oder sonstiger, verfügbarer Angaben;

— zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung oder Anpassung des Grundstücks im Grundstücksverzeichnis.

 

Die Eintragung oder Anpassung eines städtischen Grundstücks ist vom Eigentümer des Gebäudes oder Gebäudeteils einzureichen.

 

Der Antrag auf Bewertung eines städtischen Grundstücks ist mit der Erklärung auf Vordruck 1 der Grundsteuer, sog. Modelo 1 do IMI, vorzunehmen durch:

— Eigentümer neuer Immobilien (erstmalige Eintragung im Grundstücksverzeichnis);

— neue Eigentümer von bereits eingetragenen aber noch nicht nach Grundsteuergesetz bewerteten Immobilien

— Eigentümer von genutzten Immobilien, die im Grundstücksverzeichnis eingetragen sind, jedoch noch nie bewertet wurden (sog. still liegende Grundstücke).

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