Posted by: Carlos Tome & filed under IMI Grundsteuer.

 

 

Es bestehen Steuerbefreiungen für Gebäude, die als Denkmäler klassifiziert sind, im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Gemeinde stehen oder Kulturgut darstellen. Diese Befreiung tritt automatisch nach Mitteilung der Klassifizierung durch das Institut für die Verwaltung des architektonischen und archäologischen Vermögens oder durch die Gemeinden ein und gilt für die Dauer der Klassifizierung auch im Fall einer Übertragung.

 

Die Befreiung endet im Jahr des Ausschlusses.

 

 

Auch sanierte Gebäude sind für die Dauer von 2 Jahren befreit, ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der entsprechenden Genehmigung durch die Gemeinde.

 

Sanierung:

— Verfahren der Umwandlung von bebauten Flächen (Ausführung von Bauarbeiten, Wiederaufbau, Veränderung, Erweiterung, Abriss und Erhalt von Gebäuden) zur Verbesserung der Nutzungsbedingungen unter Erhaltung der wesentlichen Eigenschaften;

— Stadtplanerische Tätigkeiten und Parzellierung, sowie Bebauung zur Wiederherstellung historischer Gebiete nach Ausweisung durch das Institut für Wohnungsbau und Sanierung oder durch die Gemeinde.

 

Diese Befreiung ist abhängig von der Anerkennung durch die Gemeinde nach Abschluss der Bauarbeiten und Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung.

Die Befreiung kann nicht gemeinsam mit anderen Steuervorteilen gewährt werden. Eine Entscheidung zugunsten einer vorteilhafteren Lösung ist möglich.

 

Die sanierten Gebäude können für die Dauer von fünf Jahren ab Fertigstellung von der Grundsteuer befreit werden.

 

 

Für Gebäude in Ferienanlagen besteht eine Befreiung für die Dauer von 7 Jahren ab Bestätigung der Nutzung als Ferienanlage.

Gebäude mit vorheriger Klassifizierung sind eingeschlossen sofern die Frist für die Eröffnung oder Wiedereröffnung der Anlage oder für die Fertigstellung der Baumaßnahmen eingehalten wird.

 

Die Befreiung wird auf Antrag durch den Leiter des Finanzamts gewährt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gebäude liegt. Dem Antrag sind die entsprechenden Nachweise beizufügen. Der Antrag ist  innerhalb von 60 Tagen nach der Bekanntmachung der Klassifizierung als Ferienanlage zu stellen.

 

Wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt, beginnt die Befreiung in dem auf die Antragstellung folgenden Jahr und endet in dem Jahr, in dem sie enden würde, wenn eine fristgerechte Antragsstellung erfolgt wäre.

 

Gebäude aus Immobilienfonds, Pensionsfonds oder Reformfonds sind ebenfalls befreit, bei offenen oder geschlossenen Subskriptionen  von Fonds, die der portugiesischen Gesetzgebung unterliegen.

 

 

Unterirdische Parkhäuser sind für eine Dauer von 25 Jahren steuerbefreit wenn es sich um Objekte handelt, die im Interesse der Gemeinde stehen und diese Eigenschaft durch die jeweilige Gemeinde ausgewiesen wird.

 

Die Befreiung wird auf Antrag durch den Leiter des Finanzamts gewährt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gebäude liegt. Dem Antrag ist der Nachweis des Gemeindeinteresses beizufügen. Der Antrag ist durch den Steuerpflichtigen innerhalb von 90 Tagen nach Fertigstellung zu stellen.

 

Wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt, beginnt die Befreiung in dem auf die Antragstellung folgenden Jahr und endet in dem Jahr, in dem sie enden würde, wenn eine fristgerechte Antragsstellung erfolgt wäre.

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